Juristischer Wildwuchs bei Sportwetten
des Zusatzprotokolls ist nicht einschlägig, da sie nur den Zugang zur abhängigen Beschäftigung betrifft, und nicht die nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen vom Kläger im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages ausgeübte selbstständige Vermittlungstätigkeit (vgl.
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Sie treffen dazu aber keine inhaltlichen Regelungen. Das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen vom 23. November 1970 (ABl EG 1972 Nr. L 293/4) erstreckt den Anwendungsbereich der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit ebenfalls nicht auf türkische Staatsangehörige. 41 Abs.
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1 des Zusatzprotokolls unmittelbare Wirkung. Er verbietet aber nur, neue Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit einzuführen (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. Gegen diese sogenannte Stillhalteklausel (a.a.O. Er regelt keine zusätzliche Beschränkung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit, sondern nur die Ausgestaltung eines Monopols, das aufgrund des Repressivverbots des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele (§ 284 StGB) und der landesrechtlichen Regelungen der staatlichen Lotteriemonopole (vgl. Vöneky, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40.
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79; Khan, in: Geiger/Khan/Kotzur, AEUV, Art.
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41 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zur Einbeziehung türkischer Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit sind bislang nicht ergangen (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Stand: Oktober 2009, Vorbem. 88 Die Unzulässigkeit der vom Kläger betriebenen Sportwettenvermittlung im Vereinslokal nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV reduziert das Ermessen der Beklagten sowohl hinsichtlich der Versagung der Erlaubnis als auch hinsichtlich der Untersagung der unzulässigen Tätigkeit nach § 9 Abs.
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Sie stehen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit nicht die Kriterien für die Zumutbarkeit des Sportwettenmonopols einschlägig. Diese tragen der besonderen Schwere des Eingriffs durch eine objektive, sämtliche Grundrechtsträger vom Beruf ausschließende Zulassungsschranke Rechnung. Die Eingriffe durch den Erlaubnisvorbehalt, das Trennungsgebot und das Zuverlässigkeitserfordernis, das den Zugang zum Beruf nur kanalisiert, wiegen deutlich weniger schwer. Sie stehen nicht außer Verhältnis zum damit verfolgten Zweck des Jugendschutzes und des Schutzes vor den Suchtgefahren des Wettens.
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Dessen überragende Bedeutung rechtfertigt auch den Ausschluss eines Anspruchs auf die Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 <1342 Rn. 52> und vom 20. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV auf Null.
| Steuerart | Bemessungsgrundlage | Höhe / Regelung | Zuständig |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer für Anbieter | Bruttospielertrag (Einsätze minus Gewinne) | 19% (auf Dienstleistung) | Anbieter an Finanzamt |
| Abgabe auf Sportwetten | Wetteinsatz | 5% des Einsatzes | Anbieter an Bundesland |
| Einkommensteuer für Spieler | Wettgewinn | In der Regel steuerfrei (§ 4 GlüStV) | Spieler (meldepflichtig ab 256€) |
Die gesetzliche Bindung des Untersagungsermessens an das legitime Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung lässt eine Duldung der zum Wetten anreizenden organisatorisch-räumlichen Verknüpfung der Sportvereinstätigkeit mit der Sportwettenvermittlung durch den Kläger nicht zu. Dies gilt auch, wenn im neuen Vereinsheim - anders als nach Aktenlage im früheren - kein Bildschirm zur Übertragung von Sportereignissen zur Verfügung stehen sollte.
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82 Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV kann zur Suchtbekämpfung und zum Jugendschutz beitragen, da es eine die Wettmotivation fördernde Verknüpfung der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen mit Wettangeboten ausschließt und gewährleistet, dass Finanzierungsinteressen der Sporteinrichtungen nicht zu einer Ausweitung des Wettangebots führen. Mildere Mittel, diese legitimen Ziele zu erreichen, sind nicht erkennbar. Nur eine konsequente Trennung der Sportvereinstätigkeit von der Sportwettenvermarktung kann verhindern, dass die Beteiligung am aktiven Vereinssport ausgenutzt wird, Vereinsmitglieder einschließlich des Vereinsnachwuchses zum Wetten zu motivieren und sie damit der Suchtgefahr von Sportwetten auszusetzen. Das Fehlen eines vergleichbaren Trennungsgebots im Bereich der Pferdesportwetten schließt die Erforderlichkeit der Regelung im Bereich sonstiger Sportwetten nicht aus.
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Vielmehr durfte der Gesetzgeber aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrungen im Bereich der Pferdesportwetten, wegen ihres vergleichsweise geringen Marktanteils und des äußerst geringen Anteils von Wetten mit festen Gewinnquoten davon ausgehen, dass das bet sportwetten deutschland statistik Suchtpotential dort deutlich geringer ist als im stark expandierenden Bereich sonstiger Sportwetten mit festen Gewinnquoten (vgl. Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht, 2008, S. 15 Rn. 83 Die Eingriffe durch den Erlaubnisvorbehalt, das Zuverlässigkeitserfordernis und das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne und damit für die Betroffenen zumutbar. Schon der Umstand, dass die Sportwettenvermittlung im Vereinsheim regelmäßiger Bestandteil des Vereinslebens wird, führt zu einer Aufwertung des Wettens als Teil der sozialadäquaten aktiven Vereinsmitgliedschaft und ist geeignet, auch bislang nicht zum Wetten entschlossene Mitglieder zur Teilnahme an Wetten zu bewegen und der Suchtgefahr auszusetzen.
| Land | Lizenzmodell | Steuersatz auf Wetteinsatz | Anzahl konzessionierter Anbieter (ca.) |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Staatliche Konzession (GGL) | 5% | 20 |
| Österreich | Monopol (Casinos Austria) | 2% | 1 (Monopol) |
| Großbritannien | Open Licensing (UKGC) | 15% auf Bruttospielertrag | Über 100 |
| Malta | MGA-Lizenz (EU-weit gültig) | 0.5% auf Wetteinsatz | Über 300 |
89 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
bis 2012
die Verordnung über die Errichtung einer Staatslotterie in Bayern vom 12. März 1946, BayGVBl 1946, 80) bereits bei Wirksamwerden des Zusatzprotokolls bestand und seinerzeit keinerlei Sportwetten außerhalb der Pferdesportwetten und des Fußballtotos zuließ. Auf die Frage, ob die damaligen Regelungen mit den Grundrechten und Grundfreiheiten in Einklang standen, kommt es nicht an. Das Zusatzprotokoll ging von dem damals vorgefundenen Rechtszustand und damit von den seinerzeit einschlägigen Vorschriften aus, die nicht durch bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen für nichtig erklärt worden waren. 36 f. Viele Deutsche versuchen sich im Lotto oder anderen Glücksspielarten.
EU erneut unzufrieden mit Deutschland
März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 <1224>). 84 Auf die Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts, des Trennungsgebots und des Zuverlässigkeitserfordernisses mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit kommt es für die Frage einer Rechtsverletzung des Klägers durch die Untersagungsverfügung nicht an. Mangels Unionsbürgerschaft kann der Kläger sich auf diese Grundfreiheiten nicht berufen. Ihr persönlicher Anwendungsbereich erstreckt sich nach Art. 56 Abs.
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1 AEUV nur auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Union, nicht auf Drittstaatsangehörige wie den Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Gewährleistungen erübrigt sich die dazu von der Revision angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. 85 Das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschlossene Assoziierungsabkommen (Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl EG 1964 Nr. 217/3687) bezieht ihn nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten ein. 13 und 14 des Abkommens enthalten nur Absichtserklärungen, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben. Seit es Online-Sportwetten gibt, geht dies sogar noch einfacher – doch ist das eigentlich legal? Generell hat in Deutschland der Staat das Glücksspielmonopol inne, um die Allgemeinheit vor einer möglichen Spielsucht zu schützen. Bis zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags im Sommer 2012 waren Online-Angebote grundsätzlich verboten. Seither gilt, dass nur staatlich lizenzierte Anbieter Wetten oder Glücksspiel anbieten dürfen. Legal und vollkommen unumstritten sind danach beispielsweise Lotto-Annahmestellen, das Spielen bei Oddset, Besuche in einem der vielen Buchmacher-Büros oder im Casino – auch einige private Unternehmen können Lizenzen für Internetangebote erwerben.
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Denn auch eine objektiv-rechtliche Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 79 Der Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung der ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlungstätigkeit und das Gebot, die Vermittlung von Sportwetten organisatorisch, rechtlich und wirtschaftlich von der Tätigkeit des Sportvereins zu trennen, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein. Soweit das Gebot personeller Trennung zur Folge hat, dass Mitarbeiter eines Sportvereins keine Wettannahmestelle betreiben dürfen, begrenzt es wie das Zuverlässigkeitserfordernis als subjektive Zulassungsschranke auch die Freiheit der Berufswahl.
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Diese Einschränkungen der Berufsfreiheit sind jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie verhältnismäßig sind. 80 Der Erlaubnisvorbehalt, das Zuverlässigkeitserfordernis und die Verpflichtung zur umfassenden Trennung von Sportvereinstätigkeit und Sportwettenvermittlung dienen dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten verfassungsrechtlich legitimen Ziele der Suchtvorbeugung und -bekämpfung sowie des Spieler- und Jugendschutzes. 81 Der Erlaubnisvorbehalt und das Zuverlässigkeitserfordernis sind geeignet und erforderlich, einen ordnungsgemäßen Vertrieb zu gewährleisten, der die Schutzbestimmungen beachtet und eine effektive Kontrolle ermöglicht. Der Ausschluss eines Anspruchs auf die Erlaubniserteilung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) ist notwendig, eine der Suchtbekämpfung widersprechende Ausweitung des Angebots zu verhindern. Wir helfen Ihnen dabei auf dem rechten Weg zu bleiben.>> Glücksspielangebote zu nutzen, denen keine staatliche Lizenzen zugrunde liegen, ist nach aktueller Rechtslage nicht erlaubt: Nach § 285 des Strafgesetzbuches kann eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder bis zu sechs Monate Haft drohen. In der Praxis werden Spieler jedoch nur selten wegen der Teilnahme an illegalem Glücksspiel verurteilt, da die Zahl der Spieler schlicht sehr hoch ist, berichtet das Magazin "Stern".
| Phase | Dauer (ca.) | Zuständige Stelle | Kosten (ca.) |
|---|---|---|---|
| Antragstellung & Prüfung | 3-6 Monate | Gemeinsame Glücksspielbehörde (GGL) | Administrationsgebühr: 50.000€ |
| Due Diligence & Hintergrundcheck | 1-3 Monate | Externe Prüfungsgesellschaften | Variabel, 100.000€+ |
| Erteilung der Konzession | 1 Monat | GGL / Landesbehörde | Konzessionsgebühr: 2,5-5 Mio. € |
| Regelmäßige Nachprüfung | Jährlich | GGL & Wirtschaftsprüfer | Jährliche Gebühr: 50.000€+ |
Jedoch besteht gleichzeitig auch kein Anspruch auf rechtliche Hilfe vom Staat, wenn beispielsweise ein Teilnehmer einer Online-Sportwette einem unseriösen Anbieter in die Falle tappt, der ihn um sein Geld betrügt.
- Steuerliche Aspekte: Private Gewinne aus Sportwetten sind in Deutschland in der Regel steuerfrei
- Anders sieht es aus, wenn die Wette als gewerbsmäßig oder selbständig eingestuft wird
- Bei privaten, nicht-gewerblichen Wetten fällt keine Umsatzsteuer an
- Gewinne aus ausländischen Anbietern können meldepflichtig sein
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